Das Gesetz beinhaltet eine verpflichtende Vorgabe zur Erstellung und Aktualisierung eines Wärmeplans in einem Turnus von 5 Jahren. Diese Pflicht erstreckt sich auf Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, für die bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan vorliegen muss, als auch auf Gemeindegebiete mit 100.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohner, für die bis zum 30. Juni 2028 ein Wärmeplan vorliegen muss.
Das WPG macht es kleinen Kommunen leichter: Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind vereinfachte Verfahren erlaubt. Noch besser: Mehrere Kommunen können zusammen eine gemeinsame Planung starten – im sogenannten Konvoi-Verfahren. Zudem ermöglicht das WPG den Ländern eigene Regelungen für ein vereinfachtes Verfahren für Kommunen unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu erlassen. Außerdem können die Länder die interkommunale Wärmeplanung, also die gemeinsame Planerstellung mehrerer Kommunen, ermöglichen. So wird Zusammenarbeit gefördert und die Energiewende gemeinsam vorangetrieben!
Vor 2024 freiwillig begonnene Wärmepläne, die mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar sind, müssen bis zum 30. Juni 2026 veröffentlicht werden, um Bestandsschutz zu genießen.
Für Wärmepläne nach dem (Hessischen Energiegesetz) HEG gilt dieser Schutz, sofern diese bis zum 30. Juni 2026/2028 veröffentlicht werden. Im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne greifen die Regelungen des WPG. Schon jetzt wird empfohlen, sich an den Vorgaben des WPG zu orientieren.